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STATUTEN
DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT
FÜR ALLERGOLOGIE UND IMMUNOLOGIE (ÖGAI)
§1 NAME UND SITZ DES VEREINS:
Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für
Allergologie und Immunologie. Der Sitz des Vereins ist am Institut für
Immunologie, Borschkegasse 8A, 1090 Wien.
§2 ZWECK DES VEREINS:
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und dient der Aufgabe, die klinische
Tätigkeit und die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der
Allergologie und Immunologie zu fördern und zu koordinieren. Besondere
Anliegen der Gesellschaft sind:
1) die Förderung der allergologischen Forschung sowie der klinischen
und praktisch ausgeübten Allergologie, u.a. durch Koordination mit
den Ergebnissen der immunologischen Forschung.
2) die Förderung der immunologischen Forschung, u.a. durch Konfrontation
mit den Anforderungen und Beobachtungen der klinischen Praxis.
3) die Förderung und Fortbildung des klinisch tätigen, des
praktizierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den durch die
Gesellschaft vertretenen Gebieten.
Der Zweck der Gesellschaft soll erreicht werden durch:
a) Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
b) Zusammenarbeit mit Allergologen und Immunologen, sowie mit allergologischen
und immunologischen Vereinigungen auf internationaler Basis,
c) Förderung der Information und des Publikationswesens im Bereich
der Allergologie, Immunologie und verwandter Arbeitsrichtungen,
d) Pflege von Kontakten zu interessierten Institutionen des öffentlichen
Rechts und des Gesundheitswesens auf nationaler und internationaler Basis.
§3 AUFBRINGUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden Subventionen und sonstige Zuwendungen
c) Veranstaltungen, Kongresse, Seminare, Präsentationen, Publikationen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem
Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die
Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalsanteil und den
gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung
der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde
Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§4 AUFNAHME:
Vor der Konstituierung der Gesellschaft erfolgt die Aufnahme ordentlicher,
außerordentlicher und unterstützender Mitglieder durch Übergabe
einer unterzeichneten Anmeldeerklärung an die Proponenten, deren
Annahme durch den neu gewählten Vorstand zu bestätigen ist.
Nach der Konstituierung richtet der Aufnahmewerber einen schriftlichen
Antrag zur Erwerbung der Mitgliedschaft an den Vorstand. Bewerber um ordentliche
Mitgliedschaft haben das Votum von zwei Bürgen beizufügen. Die
Bürgen müssen Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Aufnahme
erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung
ist nicht möglich.
§5 MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, unterstützende
oder Ehrenmitglieder. Bisherige außerordentliche Mitglieder werden
als ordentliche Mitglieder übernommen.
1) Ordentliche Mitglieder können volljährige Personen sein,
die über Kenntnisse und wissenschaftliche Qualifikationen auf dem
Gebiet der Allergologie und/oder Immunologie verfügen. Für das
Vorliegen dieser Aufnahmebedingungen garantieren die beiden Bürgen.
2) Unterstützende Mitglieder können volljährige oder auch
juridische Personen (Rechtsgesellschaften) sein, die sich für die
Dauer ihrer Mitgliedschaft zu einer regelmäßigen, zweckgebundenen
Unterstützung der Gesellschaft bereit erklären. Die Zweckgebundenheit
muss den in §2 umschriebenen Zielen entsprechen.
3) Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich besondere
Verdienste um die Entwicklung der Allergologie und/oder Immunologie erworben
haben. Die Bestellung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§6 PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER:
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen
und zu fördern. In Generalversammlungen sind ordentliche Mitglieder
stimmberechtigt, so ferne sie nicht mehr als 2 Jahre mit ihren Beiträgen
im Rückstand sind, und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder haben den von der Jahreshauptversammlung zu beschließenden
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Unterstützende Mitglieder entrichten
eine alljährlich fällige Subvention; Ehrenmitglieder haben keinen
Beitrag zu entrichten.
§7 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS:
Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Mitglieder, die mit
den Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand
sind und trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, können
vom Vorstand ohne Angabe weiterer Gründe ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss eines Mitglieds kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen
der Gesellschaft schädigt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf
Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung
über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von
einem Monat seit Absendung des entsprechenden Vorstandsschreibens die
Berufung an die Generalversammlung zulässig.
§8 ADMINISTRATION:
Die Führung und Verwaltung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand
und der Generalversammlung.
§9 VORSTAND/WAHLMODUS:
Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern: dem Präsidenten, seinen
beiden Stellvertretern ('president elect' und 'past president'), dem Sekretär,
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, sowie dem
Beirat, der von weiteren sechs stimmberechtigten Mitgliedern ohne spezifische
Funktion gebildet wird. Wird von der Generalversammlung ein Ehrenpräsident
gewählt, so hat dieser auf Lebenszeit ebenfalls Sitz und Stimme im
Vorstand, wodurch sich dieser um ein zusätzliches Mitglied erweitert.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher
Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. In zweijährigem Abstand wird
ein erster Vizepräsident gewählt ('president elect'), der bisherige
erste Vizepräsident wird Präsident und der bisherige Präsident
wird zweiter Vizepräsident ('past president'). Jedes Vorstandsmitglied
istin seiner spezifischen Funktion nur einmal in unmittelbarer Folge wieder
wählbar. Je zwei der Beiratsmitglieder sollen aus dem Bereich der
Allergologie, der immunologischen Grundlagenforschung und der klinischen
Immunologie kommen. Die Nominierung der Kandidaten zur Wahl erfolgt durch
ein Nominierungskomitee, das aus drei Personen (nach Möglichkeit
ein Allergologe, ein Grundlagenimmunologe, ein klinischer Immunologe)
besteht, die vom Vorstand bestellt werden. Jedes ÖGAI-Mitglied ist
berechtigt, dem Nominierungskomitee Kandidaten vorzuschlagen. Das Nominierungskomitee
holt die Zustimmung des v orgeschlagenen Kandidaten ein. Vorschläge
müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl beim Nominierungskomitee
eingelangt sein. Dieses erstellt einen Wahlvorschlag für die Generalversammlung,
wobei die Kandidaten aus den eingegangenen Vorschlägen nach folgenden
Richtlinien ausgewählt werden sollten:
a) Nach Möglichkeit mindestens zwei Kandidaten für die Wahl
des Präsidenten. Dieser muss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gewählt werden. Sollte sich beim ersten Wahlgang
keine solche ergeben, hat zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl stattzufinden.
b) Bis maximal vier Kandidaten für alle anderen Vorstandsmitglieder,
für deren Wahl die relative Mehrheit genügt.
c) Die Auswahl der Kandidaten soll das Arbeitsgebiet und die Herkunft
(geographisch und nach Institution) berücksichtigen, sodass eine
Ausgewogenheit nach diesen Kriterien im Vorstand zustande kommt. Dabei
ist auch auf die Gleichbehandlung der Geschlechter zu achten.
Die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten sowie der Wahlvorschlag des
Wahlkomitees werden allen Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor
der Wahl bekannt gegeben. Die Wahl erfolgt persönlich und geheim
mittels vorbereiteter Stimmzettel durch die Generalversammlung, üblicherweise
bei der Jahreshauptversammlung.
§10 AUFGABE DES VORSTANDS:
1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern, von unterstützenden Mitgliedern,
sowie über den Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3) Der Vorstand beruft die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
ein.
4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, erstellt
die Jahresabrechnung und fasst einen Jahresbericht sowie einen Jahresvoranschlag
ab.
5) Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, welche die Satzung
keinem anderen Organ der Gesellschaft vorbehält.
6) Dem Vorstand obliegt die Abhaltung der wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Er kann ein Mitglied/eine Gruppe von Mitgliedern der Gesellschaft mit
der Planung bzw. Durchführung der Veranstaltung beauftragen, welche/s
dem Vorstand diesbezüglich rechenschaftspflichtig ist/sind. Im Falle
der Ausschreibung eines wissenschaftlichen Preises durch die Gesellschaft
hat der Vorstand unabhängige Peer-Review Beurteilungen über
die dazu eingereichten Arbeiten einzuholen. Der Vorstand trifft die Entscheidung
über die Verleihung der jeweiligen Preise.
7) Der Vorstand der Gesellschaft nominiert bzw. bestätigt den Archivar.
Sollte der A rchivar nicht Mitglied des Vorstandes sein, so muss er als
kooptiertes Mitglied (ohne Stimmrecht) in den Vorstand aufgenommen werden.
8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zur Beschlussfassung ist die Abgabe von mindestens sieben Stimmen erforderlich,
wobei die Stimmabgabe persönlich oder schriftlich erfolgen kann.
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Präsident ein Dirimierungsrecht.
9) Ausfertigungen und Bekanntmachungen etc. müssen vom Präsidenten
und vom Sekretär authentifiziert sein. Zahlungsaufträge sind
vom Präsidenten oder vom Kassenwart zu unterzeichnen.
§11 DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN SIND:
1) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
Eine Vorstandssitzung ist auch binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn die
Hälfte der Vorstandsmitglieder mittels eingeschriebenen Briefes dies
verlangt.
2) Durchführung und Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
3) Vertretung der Gesellschaft nach außen.
4) Ist der Präsident auf Dauer verhindert, seine Geschäfte
auszuüben, so obliegt diese Aufgabe dem president elect. Dieser kann
diese Aufgabe auch übernehmen, wenn er vom Präsidenten damit
beauftragt wird. Wenn der Präsident nicht in der Lage ist, Beschlüsse
des Vorstandes oder der Generalversammlung innerhalb angemessener Zeit
durchzuführen, ist der president elect berechtigt, ohne Beauftragung
durch den Präsidenten eine Vorstandssitzung einzuberufen. In diesem
Falle kann der Vorstand den president elect mit der Weiterführung
der Geschäfte bis zur Einberufung einer Generalversammlung beauftragen,
die innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen hat. Die endgültige Entscheidung
über die Weiterführung der Geschäfte trifft die Generalversammlung.
§12 Ein EHRENPRÄSIDENT kann von der Jahreshauptversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit auf Lebenszeit gewählt
werden. Gleichzeitig kann nur ein Ehrenpräsident im Amt sein. Er
ist von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§13 Der SEKRETÄR hat die laufenden Agenden in Evidenz zu halten
und im Auftrage des Präsidenten für die ordnungsgemäße
Abwicklung der laufenden Geschäfte zu sorgen. Bei dauernder Verhinderung
des Sekretärs oder auf dessen Ersuchen übernimmt im Auftrag
des Präsidenten die Agenden des Sekretärs dessen Stellvertreter.
§14 Der SCHRIFTFÜHRER hat in der Vorstandssitzung und in der
Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Ist er verhindert, betraut
der Präsident eine andere Person mit dieser Aufgabe.
§15 Der KASSIER verwaltet die Kassa der Gesellschaft nach den Beschlüssen
des Vorstandes. Er hat den jährlichen Rechnungsabschluss eine Woche
vor der Jahreshauptversammlung abzufassen und den Rechnungsprüfern
zur Revision vorzulegen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Juli eines
Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§16 ZWEI RECHNUNGSPRÜFER, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, haben die Gebarung des Vereines vor der Jahreshauptversammlung
zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung Bericht
zu erstatten.
§17 WISSENSCHAFTLICHE SITZUNGEN:
Der Vorstand der Gesellschaft hat Sorge zu tragen, dass mindestens eine
wissenschaftliche Sitzung pro Jahr veranstaltet und einberufen wird, die
dem Zweck der Gesellschaft entspricht. Einladungen sind unter Beifügung
eines Programms allen Mitgliedern zeitgerecht bekannt zu geben.
§18 GENERALVERSAMMLUNG:
Jährlich einmal ist eine ordentliche Generalversammlung ('Jahreshauptversammlung')
abzuhalten. Der Termin muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe
der Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge
sind 8 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
Vom Präsidenten kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen werden. Er ist dazu innerhalb von 6 Wochen verpflichtet, wenn
dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von einem Fünftel
der Mitglieder unter Bekanntgabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird.
Für die Einberufung gelten die gleichen Fristen wie für die
ordentliche Generalversammlung.
Der Generalversammlung obliegt:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) jede Änderung der Statuten
d) die Auflösung der Gesellschaft
e) die Zuerkennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung in der Berufung gegen einen Ausschluss
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht,
so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche Generalversammlung
statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Auflösung
der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht
entschieden, zu dem jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft als
Schiedsrichter namhaft macht. Bei Säumnis bestellt der Vorstand die
Schiedsrichter. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen einen
Vorsitzenden als drittes Mitglied. Im Nichteinigungsfalle entscheidet
das Los unter den vorgeschlagenen Personen. Das Schiedsgericht fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sie werden vom Vorstand vollzogen.
§ 19 SCHIEDSGERICHT:
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht
entschieden, zu dem jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft als
Schiedsrichter namhaft macht. Bei Säumnis bestellt der Vorstand die
Schiedsrichters Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen einen
Vorsitzenden als drittes Mitglied. Im Nichteinigungsfalle entscheidet
das Los unter den vorgeschlagenen Personen. Das Schiedsgericht fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sie werden vom Vorstand vollzogen.
§20 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT:
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine eigens dazu bestimmte
Generalversammlung erfolgen, die mindestens 4 Wochen vorher einberufen
werden muss. Für die Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen
des §18. Die Auflösung erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mündlich oder schriftlich
dafür stimmen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft muss
das vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Fonds übertragen
werden, der Forschung auf dem Gebiet der Allergologie und Immunologie
fördert.

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